Sport

Fachkollegen

Herr Emmerich

Herr Mennenga

Herr Greinert

Frau Moseev

Frau Höncher

Herr Tjaden

Herr Hast

Herr Willms

Frau Janssen

Frau Wilts

Herr Kabra

Herr Wollmann

Frau Kornalewski  


 

Das Fach Sport wird zurzeit zweistündig in den Jahrgängen 5-10 im Klassenverband und zusätzlich im Wahlpflichtkurs unterrichtet.

In der Oberstufe wird das Fach Sport in Jahrgang 11 zweistündig unterrichtet. In Jahrgang 12 und 13 besteht die Möglichkeit Sport als Prüfungsfach (P5) zu belegen. Um Sport als Prüfungsfach zu belegen, ist die Teilnahme eines Sporttheorie-Vorkurses in Jahrgang 11 Voraussetzung. Neben der Möglichkeit, Sport als 5. Prüfungsfach zu belegen, findet Sport in Jahrgang 12 und 13 zweistündig als Kurs statt.


Elterninformation zum Sportunterricht

Sehr geehrte Eltern,

die Fachgruppe Sport der IGS Marienhafe-Moorhusen möchte Ihnen auf diesem Weg einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zum Sportunterricht geben, um das Miteinander zu erleichtern und einen sicheren, störungsarmen Unterricht zu ermöglichen.

Ausrüstung

Ihr Kind benötigt strapazierfähige, funktionelle Sportkleidung, die nur während des Sportunterrichtes getragen wird.

  • 1 Paar feste Sportschuhe

  • Sweatshirt, T-Shirt, kurze und lange Sporthose

Bitte unterstützen Sie Ihr Kind, indem Sie es daran erinnern, rechtzeitig das Sportzeug zu packen und mitzunehmen.

Schmuck, Geld und Wertgegenstände

Schmuck, Uhren und Piercings sind vor dem Unterricht abzulegen (abzukleben), da sie das Verletzungsrisiko aller Kinder erhöhen. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Kind keine größeren Geldbeträge und besondere Wertgegenstände mit in die Schule bringt. Während des Unterrichtes in der Sporthalle haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, Wertsachen in einem im Unterrichtsraum befindlichen Kasten zu sammeln. Für den Verlust der in Verwahrung genommenen Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Bitte besprechen Sie diese Problematik mit Ihrem Kind.

Befreiung und Entschuldigung vom Sportunterricht

Sollte Ihr Kind aufgrund einer akuten Erkrankung oder Verletzung nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, so bitten wir um eine schriftliche Mitteilung. Auch bei Beeinträchtigungen (Krankheit/Verletzung) sind Schülerinnen und Schüler grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und werden in den Unterrichtsprozess einbezogen. Dies gilt auch für Randstunden. Eine Befreiung vom Sportunterricht bis zur Dauer eines Monats kann die Sportlehrkraft genehmigen. Über diesen Zeitraum hinausgehende Befreiungen müssen beim Schulleiter beantragt werden. Die Teilnahme am Sportunterricht während der Menstruation ist der Normalfall. Bei gesundheitlichen Einschränkungen der Schülerinnen ist eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Über gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Asthma, Diabetes, Epilepsie o.ä. ist die Sportlehrkraft zu Beginn des Schuljahres zu informieren.


Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Bezug: Bestimmungen für den Schulsport, Kerncurriculum Sport Mittelstufe

In einem kompetenzorientierten Sportunterricht stellen neben Lernsituationen, die dem Kompetenzerwerb dienen, auch die Situationen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung einen festen Bestandteil dar. Sie sollen regelmäßig unterrichtsbegleitend und/oder in punktuellen Überprüfungen erfolgen. Sie geben Rückmeldung über den erreichten Kompetenzstand der Lernenden und sind somit zur Steuerung des weiteren Kompetenzerwerbs erforderlich.

Für eine transparente Leistungsfeststellung und -bewertung sind die Leistungserwartungen und Bewertungsmaßstäbe frühzeitig offenzulegen und den Schülerinnen und Schülern sowie ggf. den Erziehungsberechtigten zu erläutern.

Leistungsfeststellung: Hierbei geht es um eine möglichst exakte Erfassung einer erbrachten Leistung. Die Leistungsmessung kann nach quantitativen und/oder qualitativen Maßstäben erfolgen. Sie sollte sich an den Exaktheitskriterien der Objektivität, Reliabilität und Validität orientieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass nur das geprüft wird, was zuvor auch unterrichtet wurde.

Leistungsbewertung: Sie stellt die eigentliche pädagogische Aufgabe dar. Hierbei wird der festgestellten Leistung ein Wert zugeordnet. Dies kann anhand folgender Normen erfolgen:

a) Sachnorm (Erfüllung der in den Kerncurricula / EPA-EB genannten Standards) Als Sachnorm für die festgestellte Leistung können auch allgemein gültige Vorgaben wie Leistungstabellen dienen. Hierüber entscheidet die Fachkonferenz.

b) Individualnorm (Differenz zwischen der individuellen Anfangs- und Endleistung) Der Fortschritt in den Leistungen der Schülerinnen und Schüler von Beginn bis zum Ende der Unterrichtseinheit wird zur Bewertung mit einbezogen.

c) Sozialnorm (Relation der festgestellten Leistung im Vergleich zur Gruppe) Der Sachnorm kommt logisch und zeitlich die vorrangige Bedeutung zu, da sich Individual- und Sozialnorm auf die Erfüllung der Sachanforderungen beziehen.

Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung (Jg. 5-7)

Die Leistungen im Unterrichtsfach Sport werden bewertet. Der Fachbereich Sport hat für die Jahrgangstufen 5 bis 7 Lernentwicklungsberichte formuliert, wodurch jeder Schülerin und jedem Schüler eine Rückmeldung über ihre/seine persönliche Entwicklung individuell und altersvergleichend gegeben wird.

Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung (Jg. 8-10)

Notenfindung: Dienen Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung der Notenfindung, so sind die Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula zu beachten. Sie bestimmen die Gewichtung der inhaltsbezogenen (bewegungsbezogene Leistungen) und prozessbezogenen (kognitive, methodische, personale und soziale Qualifikationen) Komponenten bei der Findung der Gesamtzensur. Die Lehrkraft muss das Zustandekommen der Benotung begründen und die Gewichtung der Leistungen offenlegen können.

Neben der kontinuierlichen Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Lernprozess und ihrer individuellen Lernfortschritte, die in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung erfasst werden, sind die Ergebnisse sportmotorischer, mündlicher und anderer fachspezifischer Lernkontrollen zur Leistungsfeststellung heranzuziehen.

Zu mündlichen und anderen fachspezifischen Leistungen zählen z. B.:

  • Beiträge zum Unterrichtsgespräch

  • mündliche Überprüfungen, ggf. auch in schriftlicher Form

  • Unterrichtsdokumentationen

  • Anwenden sportspezifischer Methoden und Arbeitsformen

  • Präsentationen, auch mediengestützt (z. B. Referat, Plakat)

  • Arbeitsergebnisse von Partner- oder Gruppenarbeiten

Im Fach Sport fließen die bewegungsbezogenen Leistungen mindestens zur Hälfte in die Gesamtnote ein. Des Weiteren sind der individuelle Lernfortschritt, die Leistungsbereitschaft und die Übernahme von Verantwortung für sich und andere in die Bewertung einzubeziehen.

 

Informationen zum Fach Sport als Prüfungsfach (P5)

Schüler, die den Sport als Prüfungsfach anwählen möchten, müssen in der Einführungsphase einen zweistündigen Vorkurs im Fach Sporttheorie belegen.

Leistungsbewertung

Praxis:

Theorie-Praxis-Verbund:

Mündliche Mitarbeit: 20-30%

1 Klausuren pro Halbjahr: 50%

Praxis: 70-80%

Mündliche und sonstige Mitarbeit: 50%

Endnote: Theorie und Praxis mit der Gewichtung 1:1.

Prüfungssportarten (P5) an der IGS Marienhafe-Moorhusen (fett = möglich)

Erfahrungs- und Lernfeldgruppe A

 

Erfahrungs- und Lernfeldgruppe B

Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen

  • Schwimmen

  • Wasserspringen

 

 

Mannschaftsspiele

  • Basketball

  • (Faustball)

  • Fußball

  • Handball

  • (Hockey)

  • (Rugby)

  • Volleyball

 

Partnerspiele

  • Badminton

  • Squash

  • Tennis

  • Tischtennis

Turnen und Bewegungskünste

  • Gerätturnen

  • Trampolinspringen

 

Gymnastische, rhythmische und tänzerische Bewegungsgestaltung

  • Gymnastik

  • Tanz

 

Laufen, Springen, Werfen, Orientieren

  • Leichtathletik

 

Auf Rädern und Rollen

  • Inlineskating

 

Auf dem Wasser

  • Rudern

  • Kanu

 

 

Kämpfen

  • Judo

  • traditionelles Karate

 

 

Mehrkämpfe

  • Triathlon

  • vergleichbare ausdauerorientierte Mehrkämpfe

 

 

 

 

 

Anhang: Ergänzende Bestimmungen für die Abiturprüfung im Land Niedersachsen